Satzung
Satzung der Helmut und Christl Malenke-Stiftung
Präambel
Es ist das Anliegen der Stifter, die Lebensqualität notleidender Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Neufahrn sowie die Sozialstation e.V., Neufahrn, nachhaltig zu fördern.
Auf eine Bitte hin zu schenken, ist gut; aus Verständnis für die Not des Anderen zu geben, liegt uns näher. Wir können einmal nichts mitnehmen. Deshalb geben wir jetzt; auf dass die Zeit des Schenkens uns gehört.
Wir hoffen, dass unsere Stiftung für viele zu einem Lichtblick wird.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Helmut und Christl Malenke-Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Neufahrn.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung notleidender Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Neufahrn sowie der Sozialstation e.V., Neufahrn.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung von Einzelpersonen, die der finanziellen und betreuenden Hilfe bedürfen.
- Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Nummer 2 fördern.
§ 3 Einschränkungen
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Grundstockvermögen
- Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung wird mit einem Nettovermögen in Höhe von zunächst 100.000 ausgestattet.
- Das Grundstockvermögen besteht aus Wertpapiervermögen sowie Kontoguthaben.
- Zustiftungen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögens und aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstock-Vermögens bestimmt sind. § 4 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es dürfen Rücklagen im steuerrechtlich zulässigen Umfang gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten aus Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Grundstockvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
§ 6 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsvorstand
- der Stiftungsrat
- Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 7 Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus 2 Mitgliedern (Vorsitzender und Stellvertreter); ihre Amtszeit ist auf 5 Jahre befristet. Die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstandes werden von den Stiftern bestimmt. Danach bestimmt der Stiftungsrat die Mitglieder sowie den Vorsitzenden und seinen Vertreter (§ 11). Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestimmung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrates im Amt. Über die Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes entscheidet der Stiftungsrat (§ 11).
- Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung.
§ 8 Vertretung der Stiftung / Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
- Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
- Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Vermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere:
- die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung,
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Stiftungsmittel),
- die Fertigung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen.
- Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
- Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden von den Stiftern bestellt. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes auf Ersuchen der übrigen Mitglieder des Stiftungsrates im Amt. Über die Abberufung eines Stiftungsratsmitgliedes entscheiden die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates.
- Die Amtszeit der Stifter endet mit ihrem Austritt oder ihrem Tod. Sie sind berechtigt, im Fall ihres Austrittes aus dem Stiftungsrat einen Nachfolger zu bestimmen.
- Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Der erste Vorsitzende ist Herr Helmut Malenke, seine Stellvertreterin ist Frau Christl Malenke.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über:
- den Haushaltsvoranschlag, vgl. § 8 Abs. 3 Buchstabe a;
- die Verwendung der Stiftungsmittel, vgl. § 8 Abs. 3 Buchstabe b;
- die Jahres- und Vermögensrechnung, vgl. § 8 Abs. 3 Buchstabe c;
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;
- die Berufung und Abberufung (aus wichtigem Grund) der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und Stiftungsrates;
- die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung;
- die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
- Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes soll an der Sitzung des Stiftungsrates teilnehmen; auf Verlangen des Stiftungsrates ist er dazu verpflichtet.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
- Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei deren Verhinderung die Stimme des Stellvertreters.
- Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.
- Über die Ergebnisse der Sitzungen und die Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind Niederschriften zu fertigen und von der Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
- Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
- Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern wirksam.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Restvermögen an die Gemeinde Neufahrn. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
- Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.
Die Satzung trat mit Anerkennung der Helmut und Christl Malenke-Stiftung durch die Regierung von Oberbayern am 6. April 2009 in Kraft (Geschäftszeichen: 12.1-1222.1 FS 24).