Wobei wir helfen

Menschen unterstützen, wo andere Hilfen eine Lücke lassen.

Zweck der Helmut und Christl Malenke-Stiftung ist die Förderung notleidender Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Neufahrn sowie der Sozialstation. Die Stiftung unterstützt insbesondere Einzelpersonen, die finanzielle Hilfe benötigen.

Sie greift dort ein, wo sonst eine Lücke bleibt – als Überbrückungshilfe, bis andere Leistungen greifen, und als Unterstützung für notwendige Ausgaben, die Menschen allein nicht stemmen können.

Typische Situationen

Bisherige Hilfen bezogen sich zum Beispiel auf:

  • drohende Sperrung von Strom oder anderen Versorgungsleistungen,
  • Miet- und Nebenkostenrückstände, um Kündigungen abzuwenden,
  • Anschaffungen, die aus eigener Kraft nicht geleistet werden konnten,
  • Ausgaben für die Mobilität und Sehhilfen,
  • Ausgaben für die Wiederaufnahme oder Erhaltung einer Arbeit,
  • Ausgaben für Essen.

Immer geht es darum, Menschen in einer konkreten Notlage zu stabilisieren und ihnen wieder Handlungsspielraum zu geben.

Wie Hilfe konkret aussehen kann

Stromsperre abgewendet

Einem schwer behinderten Mann drohte die Sperrung des Stroms, weil er eine offene Rechnung nicht zahlen konnte. Gemeinsam mit den zuständigen Stellen wurde die Situation geprüft und die ausstehende Rechnung übernommen, damit er seine Wohnung weiter sicher nutzen konnte.

Weg zur Ausbildung gesichert

Ein junger Mann hatte einen Ausbildungsplatz gefunden, aber keine Mittel für die Monatskarte zur Arbeit. Die Stiftung übernahm die Kosten für die Fahrkarte vorübergehend – so konnte er seine Ausbildung beginnen und auf eigenen Füßen stehen.

Beerdigung ermöglicht

Nach einem Wohnungsbrand musste eine Frau viele Anschaffungen neu tätigen. Für die Beerdigung ihres verstorbenen Mannes fehlte ihr das Geld. In Abstimmung mit der Gemeinde konnte diese Lücke überbrückt werden, damit ein würdiger Abschied möglich war.

Hinweis zur Einzelfallprüfung

Die Beispiele zeigen typische Situationen, in denen Hilfe möglich sein kann. Ob eine Unterstützung im Einzelfall gewährt werden kann, entscheidet die Stiftung im Rahmen ihres Zwecks und nach Prüfung der Bedürftigkeit; ein Rechtsanspruch besteht laut Satzung nicht.

So können Sie Hilfe erhalten →